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und Dr. Dienst & Partner
Redaktion 22.09.2009
Kleine Renten bleiben steuerfrei
Ab Oktober 2009 werden die Finanzämter die Daten aus rund 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen überprüfen. Mit Hilfe dieser Mitteilungen können die Finanzämter feststellen, ob Rentner in den Jahren 2005 bis 2008 ihre Steuern bezahlt haben. Seit dem Jahr 2005 gilt durch das Alterseinkünftegesetz ein neues Besteuerungsrecht hinsichtlich der Renteneinkünfte. Danach sind die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die anderen Leistungen der Basisversorgung nicht mehr nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern voll zu versteuern. Aufgrund von Übergangsregelungen kommt es zu einer vollen Versteuerung aber erst bei einem Rentenbeginn im Jahre 2040.
Ob ein Rentner Steuern zahlen muss, hängt von dem jeweils individuellen Rentenfreibetrag ab. Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Für dessen Berechnung werden die Renteneinkünfte aus dem Jahr zugrundegelegt, in welchem die Rente erstmals bezogen wurde. Ist der Rentenfreibetrag einmal ermittelt, bleibt er in den Folgejahren unverändert. Wer seit 2005 oder einem früheren Zeitpunkt Rente bezieht, muss 50 % dieser Bezüge versteuern. Der Rentenfreibetrag entspricht also genau der Hälfte der Jahresbruttorente und wird als fester Betrag für die Zukunft festgelegt. Für Rentnerinnen und Rentner, die nach 2005 erstmals Rente bezogen haben, steigt der zu versteuernde Anteil ihrer Bezüge jährlich um zwei Prozent. Der Rentenfreibetrag verringert sich entsprechend. Jemand, der also 2006 in Rente ging, muss 52 % seiner Bruttojahresrente versteuern. 48 % der Bezüge werden entsprechend als Rentenfreibetrag festgelegt.
Festzuhalten ist, dass Senioren mit kleinen und mittleren Renten steuerfrei bleiben. So sind für Alleinstehende rund 19.000 EUR pro Jahr steuerfrei, wenn sie 2005 in Rente gegangen sind oder bereits Altersbezüge bezogen haben. Bei Verheirateten verdoppelt sich die Summe: 38.000 EUR pro Jahr sind steuerfrei. Bei denjenigen, die 2008 in Rente gegangen sind, bleiben pro Person 16.800 EUR bzw. bei Verheirateten das Doppelte steuerfrei. Eine steuerliche Belastung wird somit überwiegend nur für diejenigen Ruheständler entstehen, die neben der gesetzlichen Rente noch zusätzliche Einkünfte haben wie zum Beispiel: Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung oder Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Veröffentlicht in der Rhein-Zeitung vom 22.09.2009, Wirtschaft lokal
Von Alfred Doll, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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