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und Dr. Dienst & Partner
Redaktion 15.09.2009
Betriebsfeier mit Folgen
Enthält eine Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile, liegt in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil eine Lohnzuwendung vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR pro Person übersteigen. Somit handelt es sich insoweit um Arbeitslohn, wenn die anteiligen Kosten für den gesellschaftlichen Teil die Freigrenze überschreiten. Die anteiligen Kosten, die dem abgrenzbaren betrieblichen Teil zugerechnet werden können, führen hingegen nicht zu einer Gehaltszuwendung. Handelt es sich bei der gesamten Veranstaltung insgesamt eher um eine Feier mit gesellschaftlichem Charakter, kommt eine Aufteilung nicht in Betracht. Das hat zur Folge, dass sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers in die Prüfung der 110-EUR-Grenze einfließen. Wird diese überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.
Dies traf im Urteilsfall bei einer Betriebsversammlung auf einem Ausflugsschiff zu, die am Abend mit einem Fest im Hotel endete. In derartigen Fällen kann der betrieblich veranlasste Seminarteil auf dem Schiff nicht getrennt beurteilt werden, da es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt hat. Lediglich die eindeutig abgrenzbaren betriebsfunktionalen Kostenbestandteile können herausgelassen werden. Die Freigrenze kann nicht angewendet werden, wenn die Veranstaltung nicht der gesamten Belegschaft offen steht.
Veröffentlicht in der Rhein-Zeitung vom 15.09.2009, Wirtschaft lokal
Von Alfred Doll, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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